Allgemeine Geschäftsbedingungen
da kapo Communication Experts GmbH
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kohl
Gustav-Weißkopf-Straße 9
90768 Fürth
Tel: +49 (0)911/97075-0
E-Mail: mail@da-kapo.de
Website: www.da-kapo.de
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen da kapo Communication Experts GmbH (nachfolgend als „da kapo" bezeichnet) und ihren Kunden (Auftraggebern).
1.2. Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige, Lieferungen und Leistungen.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, da kapo hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.1. da kapo handelt nach den Regeln des ehrbaren Kaufmanns. Auftragserteilungen kommen somit sowohl mündlich als auch schriftlich verbindlich zustande. Bei mündlichen Vereinbarungen gilt das gesprochene Wort, bei schriftlicher Form die bestätigte Vereinbarung bzw. das bestätigte Angebot. Dies gilt sowohl für die Angebots- als auch für die komplette Phase des jeweiligen Auftrags. Sofern der Kunde keine mündlich vereinbarten Aufträge akzeptiert, muss er diesem Vorgehen schriftlich widersprechen.
2.2. Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstverträge einer Full-Service Kommunikationsagentur. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus den einzelvertraglichen, mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen.
2.3. Die Angebote von da kapo erfolgen freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Vertrag kommt erst durch eine verbindliche mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung oder die Lieferung bzw. Leistung durch da kapo zustande. da kapo ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise sind verbindlich und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
2.4. da kapo erbringt die Leistungen grundsätzlich nur gegen Honorar. Hierzu gelten unsere jeweils vereinbarten, aktuellen Honorare bzw. Stundensätze. Die kleinste verrechenbare Einheit beträgt 0,5 Stunden. Fremdkosten (Kosten beauftragter Dritter) werden nach Anfall weiterberechnet. Die Anerkennung und Honorierung erbrachter Leistungen gilt vor allem dann, wenn Kunde und da kapo mündlich oder schriftlich vereinbart haben, erbrachte Leistungen nach Auftragserfüllung, ohne vorheriges Angebot, nach dem entstandenen Aufwand abzurechnen und auch für gewünschte oder geforderte Korrekturen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen bzw. die da kapo nicht zu verantworten hat. Auch diese gelten in mündlicher oder schriftlicher Übermittlung als verbindlich und honorarpflichtig.
2.5. Eine Stornierung eines erteilten Auftrags ist grundsätzlich ausgeschlossen. Entschließt sich der Kunde während der Durchführung des Auftrages, den begonnenen und bereits ausgearbeiteten Auftragsteil nicht zur weiteren Durchführung zu bringen, so wird der gesamte Honoraranspruch hiervon nicht berührt. da kapo bleibt es im eigenen Ermessen, für nicht erbrachte Leistungen alternativ ein Abstandshonorar anzubieten. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Gleiches gilt, wenn der Kunde die erbrachte Leistung nicht zur Durchführung bringt.
2.6. Bei Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfangs werden die Vertragspartner gegebenenfalls eine angemessene Anpassung des geschlossenen Vertrages vornehmen, die sich bezüglich der kalkulatorischen Grundlage an der bereits vereinbarten Vergütungsregelung orientiert. Voraussetzung für die Vergütung von Änderungen oder Zusatzleistungen ist in jedem Fall, dass da kapo voraussichtlich entstehende Mehrkosten anzeigt und der Kunde die zusätzliche Vergütung mündlich oder schriftlich bestätigt. Selbst wenn deren Höhe zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens nicht festgelegt wird, gilt die Vereinbarung eines vollständigen Ausgleichs des Aufwands an da kapo.
2.7. da kapo schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z.B. Skizzen, Entwürfen, offene Arbeitsdateien, Produktionsdaten etc.
2.8. Für den Fall, dass der Kunde während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichungen von Material wünscht, welches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und welches nach Auffassung von da kapo ethisch nicht vertretbar ist, ist da kapo berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.
3.1. Der Kunde stellt da kapo grundsätzlich alle für die Durchführung des Auftrags benötigten Daten, Zugänge, Informationen und Unterlagen unentgeltlich und nach Möglichkeit in digitaler Form zur Verfügung. Alle bereitgestellten Arbeitsunterlagen werden von da kapo sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. Sofern eine Rückgabe der Daten gewünscht ist, hat der Auftraggeber dies bei der Übergabe schriftlich mitzuteilen. Ansonsten werden die Daten nach Zahlung der vereinbarten Vergütung archiviert oder vernichtet.
3.2. Der Kunde wird da kapo nach besten Kräften bei der Umsetzung der vereinbarten Leistungen unterstützen, insbesondere bezüglich einer zeitnahen Überprüfung und Freigabe von Arbeitsergebnissen bzw. Zwischenständen oder bereitgestellten Entwürfen, um die vereinbarten Termine einhalten zu können. Derartige Freigaben stellen dann auch jeweils eine verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung dar.
3.3. Der Kunde stellt sicher, dass das von ihm gelieferte Material (Text, Bild, Medien, Vorlagen/Daten etc.) frei von Rechten Dritter (z.B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) ist und nicht gegen die Rechtsordnung verstößt.
3.4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, ist da kapo von der Leistungspflicht befreit. Leistet da kapo dennoch, stellt sie den dafür entstandenen Mehraufwand ohne der Notwendigkeit einer gesonderten Honorarvereinbarung in Rechnung.
3.5. Der Kunde verpflichtet sich, da kapo unaufgefordert und unverzüglich auf Umstände hinzuweisen, die für die Leistungserbringung von da kapo relevant sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie da kapo unbekannt sind. Dies gilt insbesondere, wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Werbemaßnahmen von da kapo oder beauftragten Dritten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder wegen der Verletzung von Rechten Dritter einzustellen sind oder geändert werden müssen.
4.1. da kapo ist berechtigt für die einzelvertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden, Dienste oder Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen oder solche Leistungen an den Kunden zu vermitteln.
4.2. Die Zusammenarbeit mit Dritten hat keinen Einfluss auf das Auftragsverhältnis zwischen Kunde und da kapo.
4.3. da kapo übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Leistungen von Dritten, die der Kunde selbst beauftragt hat, stets unterbrechungs-, störungs-, fehlerfrei und gesetzeskonform sind. Dies betrifft auch Urheber- und sonstige Rechte. da kapo trifft keine Überwachungspflicht.
4.4. Mit der Beauftragung von Dritten gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dritten automatisch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von da kapo über.
5.1. Fristen und Terminabsprachen sind zunächst grundsätzlich nicht vereinbart. Exakte Liefertermine werden jeweils einzeln und gesondert in Absprache festgelegt, sie sind sowohl mündlich oder schriftlich verbindlich für beide Seiten. Abweichungen bei den Vereinbarungen sind mündlich oder schriftlich zu bestätigen.
5.2. Sofern da kapo einen vereinbarten Termin oder eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat sie dies dem Kunden rechtzeitig mitzuteilen.
5.3. Sollte es zu Verzögerungen kommen, die der Kunde zu vertreten hat und die zu einer Verschiebung der Zeitplanung führt, wird da kapo automatisch der Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens entbunden. da kapo bleibt es zudem vorbehalten, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und evtl. eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Dies betrifft vor allem den Fall, sofern es durch die Verzögerung zum Einsatz zusätzlicher Ressourcen oder Leistungen außerhalb regulärer Geschäftszeiten kommen muss. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Kunden kann da kapo auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
6.1. Mit der vollständigen Bezahlung der Endabrechnung geht das alleinige Nutzungsrecht an dem gelieferten Werk im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Bezahlung kann dem Kunden die Nutzung des Werkes untersagt werden. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang oder dem vereinbarten speziellen Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung über die Nutzung und ihrer Honorierung erforderlich.
6.2. Das Copyright für Vertragserzeugnisse, Präsentationsobjekte, Entwürfe, Konzepte etc. (auch digitaler Art) liegt generell bei da kapo.
6.3. Mit der vollständigen Zahlung der vertraglich festgelegten Vergütungen an da kapo, erhält der Auftraggeber das Nutzungsrecht an dem Vertragserzeugnis, den Präsentationsobjekten, Entwürfen, Konzepten (auch digitaler Art) etc.
6.4. Die Übertragung der Nutzungsrechte für das Vertragsobjekt an den Auftraggeber berechtigt ihn aber nicht, Bestandteile oder Gestaltungselemente für andere Nutzungen zu verwenden, ohne dafür die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von da kapo einzuholen. Hierbei nicht berücksichtigt ist die Wiedergabe von offenen Designdaten. Diese sind nicht Gegenstand des Auftrages und können auf Wunsch mittels eines separaten Angebotes offeriert werden.
6.5. Für eine Eintragungs- und Schutzfähigkeit des abgelieferten Werkes wird eine Gewähr nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.
6.6. Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des eingeräumten, alleinigen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Kunden oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Kunde die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von da kapo.
6.7. da kapo verwendet ggf. auch Open Source-Software. Die Verwendung dieser Open Source-Software ist überwiegend kostenfrei und wird von Dritten ohne Gewähr zur Verfügung gestellt. da kapo wird nach Möglichkeit den Kunden bei Vertragsabschluss spätestens jedoch mit der Entscheidung, welche Open Source-Software eingesetzt wird, diese benennen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verletzung der jeweiligen Lizenzbedingungen für derartige Software zum Verlust der Nutzungsbefugnis führt.
Aufgrund der Besonderheiten von Open Source-Software kann da kapo nicht für direkte oder indirekte Fehler dieser einstehen. Da diese Softwareteile für den Auftraggeber auch kostenfrei überlassen werden, haftet da kapo nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der programmiertechnische Aufwand für die jeweils anfallende Anpassung der Open Source-Software ist nicht kostenfrei.
6.8. Soweit Werke von Dritten (insbesondere Fotografen, Illustratoren, Fotomodellen, Webdesignern und sonstigen Kreativen) geschaffen werden, wird da kapo dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf den Kunden übertragen werden.
6.9. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht vertraglich geregelt, zu vergüten und bedürfen der Zustimmung von da kapo. Sämtliche Nutzungsrechtübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
6.10. Der Kunde ist nicht berechtigt, im Präsentations- oder Angebotsstadium eingereichte Vorschläge zu verwenden. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Vorentwürfe und Entwürfe werden nicht Eigentum des Kunden und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben bzw. zu vernichten sowie grundsätzlich geheim zu halten.
6.11. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass das jeweilige Werk nicht gegen andere Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte verstößt. Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass keine Urheberrechtsverletzungen durch die Benutzung des Werkes eintreten. Es wird fernerhin auch keine Gewähr übernommen, dass das jeweils abgelieferte Werk wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. Die Haftungsfreistellung umfasst nicht vorsätzlich oder grob fahrlässige Handlungsweise.
6.12. Sofern der Vertrag vorzeitig beendet wird, sind alle Unterlagen, Dateien, Skizzen und Entwürfe unverzüglich an da kapo zurückzugeben bzw. nachweislich zu löschen bzw. zu vernichten. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die bereits gesichteten Ideen und Konzepte weiterzuverwenden oder fortzuentwickeln.
6.13. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei da kapo. Die Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Es können jedoch Sonderregelungen zischen dem Kunden und da kapo vereinbart werden.
6.14. Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung des Kunden und/oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Nutzungsrechte für von Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei da kapo.
6.15. Die Leistungen und Werke von da kapo dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.
6.16. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die da kapo nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht da kapo ein Auskunftsanspruch zu.
6.17. da kapo behält sich das zeitlich unbegrenzte Recht vor, die für den Kunden gefertigten Leistungen und deren Entwürfe bei Nennung des Kundennamens und gegebenenfalls auch Kundenlogos als Referenz zur Eigenwerbung zu verwenden. Dies gilt auch für eine Eigenwerbung im Internet und in sozialen Medien. Die Eigenwerbung kann vertraglich zwischen der da kapo und dem Kunden ausgeschlossen werden.
7.1. da kapo ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) zur Erstellung von Inhalten (z. B. Text, Bild, Ton oder Video) einzusetzen. Sofern nicht anders vereinbart, werden alle von einer KI generierten Inhalte nach deren Erstellung von einer natürlichen Person geprüft und bei Bedarf angepasst. Der Einsatz von KI-Tools erfolgt nicht, sofern für da kapo ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft. Will der Kunde, dass KI-Technologien für bestimmte Projekte oder Teile davon nicht eingesetzt werden, so hat er dies dem Auftragnehmer in Textform eigenständig mitzuteilen.
7.2. da kapo kann nicht sicherstellen, dass Inhalte, die ganz oder teilweise mit KI erstellt oder aus Stockarchiven lizenziert wurden, nicht die Rechte von Dritten verletzen oder durch fremde Dritte ebenso erzeugt oder genutzt werden. Sofern an Inhalten, die ganz oder teilweise mit Hilfe von KI erstellt wurden, ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen, wird da kapo dafür Sorge tragen, dass eine solche Nutzungsrechteübertragung möglich ist (z. B., indem die KI-generierten Werke so abgewandelt werden, dass Schöpfungshöhe und damit Urheberrechtschutz erreicht wird).
7.3. Eine separate Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist nur geschuldet, wenn und soweit die Kennzeichnung des Inhaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sofern bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung absehbar ist, dass eine Kennzeichnungspflicht in absehbarer Zeit gesetzlich vorgeschrieben sein wird (z. B. aufgrund von Regelungen in der KI-Verordnung). Gleiches gilt für Mitteilungen darüber, dass bestimmte Arbeitsergebnisse unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt worden.
8.1. Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet da kapo gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Lieferung oder sobald eine Abnahme bzw. eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten erfolgt ist.
8.3. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
8.4. Macht der Auftraggeber seinen Nacherfüllungsanspruch aufgrund einer Sach- oder Rechtsmangels geltend, so ist da kapo zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
8.5. Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
8.6. Es kann in allen Herstellungsverfahren bei farbigen Reproduktionen zu geringfügigen auch technischen oder materialbedingten Abweichungen vom Original kommen, die nicht beanstandet werden können, wenn sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Vorlagen und dem Endprodukt sowie für den Vergleich zwischen Digital Proofs und Auflagendruck und dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt. Mehr- oder Minderlieferungen bei Druckerzeugnissen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
8.7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet da kapo nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. da kapo ist von der Haftung freigestellt, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Kunden abtritt.
8.8. Mit Fertigstellung des Auftrags und Freigabe durch den Kunden ist der Vertrag erfüllt. Die Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit der übergebenen Unterlagen bzw. Daten liegt dann beim Kunden. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung bzw. Weiterverarbeitung (z.B. Druckerzeugnisse, Internetseiten etc.) durch den Kunden.
8.9. Überprüft der Kunde vor seiner Fertigstellung, Veröffentlichung oder Weiterleitung an Dritte nicht, so liegt jede Verantwortung beim Kunden.
8.10. Werden nach Fertigstellung bzw. Übergabe vom Kunden Korrekturen bzw. Änderungen vorgenommen, liegt jede Haftung beim Kunden.
9.1. Diese Haftungsbegrenzung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche und nebenvertragliche Ansprüche.
9.2. da kapo haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur, soweit der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruht. Vertragswesentlich sind die Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Sofern da kapo wegen fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, das heißt auf den Schaden, den da kapo bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder den sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.3. da kapo übernimmt keine Garantie dafür, dass der Server für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte Software geeignet oder permanent verfügbar ist. Die Dienstleistung des Providers ist die zur Verfügungsstellung des Webspace. Für Störungen innerhalb des Internets übernimmt da kapo keine Haftung. Darüber hinaus übernimmt da kapo keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, die direkt oder indirekt durch den Webspace verursacht werden. Dies gilt nicht, sofern der Schaden durch vorsätzliche Handlungen seitens da kapo herbeigeführt wurde.
9.4. Der Kunde stellt da kapo von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen da kapo wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen auf Grund der von da kapo erarbeiteten und/oder durchgeführten Maßnahmen und/oder vom Kunden selbst zur Verfügung gestellter Inhalte geltend machen. Der Kunde übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung von da kapo einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. da kapo ist jedoch verpflichtet, rechtliche Bedenken bezüglich der durchzuführenden Maßnahmen nach deren bekannt werden unverzüglich schriftlich dem Kunden zu melden. Sofern eine rechtliche Überprüfung der durchzuführenden Maßnahmen durch eine sachkundige Person (Rechtsanwalt) oder eine Institution erforderlich werden, trägt der Kunde in Absprache mit da kapo hierfür die Kosten.
9.5. da kapo haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen oder -kampagnen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Diese liegt alleine in der Verantwortung und Aufgabe des Kunden. Dies bezieht sich auch auf etwaige entstehende Kosten der Rechtsberatung, da kapo hatte keine Pflicht und kein Recht zu einer rechtlichen Beratung.
9.6. da kapo haftet nicht für Datenverluste nach Abnahme der vereinbarten Arbeiten.
9.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine etwaige Haftung von da kapo wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung für da kapo ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstigen Erfüllungsgehilfen von da kapo.
9.8. Haftung und Schadenersatz sind betragsmäßig auf die Höhe des Auftragswertes für die Zeit, in der da kapo seine Dienstleistung nicht erbringt, beschränkt.
9.9. da kapo ist verpflichtet, in angemessenen Abständen Sicherungskopien für seine Daten anzufertigen. Eine Verletzung dieser Pflicht gilt als Mitverschulden.
10.1. Urheberrechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zulasten des Kunden. da kapo wird den Kunden in Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor Verwendung des Materials in Kenntnis setzen. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von da kapo verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese da kapo gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
10.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber ein Werk nicht innerhalb von vier Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Soweit die vier Wochenfrist im Einzelfall unangemessen kurz ist, gilt stattdessen eine angemessene Frist.
10.3. Abnahmeverweigerungen, Widersprüche gegen die Abnahme oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen.
10.4. Sofern Teilabnahmen vorgesehen sind, gelten die Ziffern 10.1. und 10.2. entsprechend.
10.5. Der Kunde ist hiermit darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht bei der Rechnung von da kapo in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und verantwortlich. Tritt da kapo wegen dieser Abgabe in Vorlage, ist der Kunde verpflichtet, da kapo diese Kosten gegen Nachweis zu erstatten.
11.1. Die vom Kunden zu entrichtende Vergütung richtet sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen.
11.2. Die Vergütung ist zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
11.3. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage ab Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend. Die Rechnungen von da kapo können auch elektronisch übermittelt werden.
11.4. Ist ein Zahlungstermin nach 11.3. oder individuell bestimmt, kommt der Kunde ohne Mahnung bei Überschreitung des Zahlungstermins in Verzug. da kapo ist berechtigt für Mahnungen Bearbeitungsgebühren und bankübliche Überziehungszinsen einzufordern.
11.5. da kapo ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung der Rückstände auszusetzen. Dies gilt auch für etwaige Nachfolgeaufträge.
11.6. Kosten für Dienstleistungen Dritter muss da kapo nicht verauslagen.
11.7. da kapo ist berechtigt, dem Kunden in zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich nach der zum jeweiligen Zeitpunkt erbrachten Leistung.
11.8. Zur Aufrechnung gegenüber da kapo ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt.
11.9. Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Auftraggeber zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglichen Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.
11.10. Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nach zu berechnen, wenn uns der Auftraggeber nicht innerhalb 4 Wochen nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.
12.1. Es gelten die einzelvertraglich vereinbarten Vertragslaufzeiten. Während einer vereinbarten Vertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform. Der wichtige Grund ist auf Verlangen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
12.2. Sofern keine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.1. Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeiter und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistungen haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit und zwar selbst dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.
13.2. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt grundsätzlich, auch ohne eine zusätzlich getroffene Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung kann jederzeit getroffen werden.
13.3. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie vom Kunden als solche zu kennzeichnen.
13.4. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
13.5. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die bestehenden Vertragsverhältnisse hinaus.
13.6. Besondere Fragestellung eines Projekts des Auftraggebers sowie die Ergebnisse werden erst nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Dritten zugänglich gemacht (z. B. in Form von Referenz-berichten).
13.7. Gleichwohl ist da kapo nicht gehindert, ähnliche Projekte auch für andere Auftraggeber durchzuführen.
14.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
14.2. Die Parteien verpflichten sich die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten.
14.3. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen die der Schriftform unterliegen sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Fürth/Bay., es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.
14.4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Verweisungsnormen. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Fürth/Bay. als Gerichtsstand vereinbart.